I. Rechte und Pflichten des Verleihers
1. Der Verleiher tritt dem Entleiher seine Ansprüche auf Arbeitsleistung gegen den LAN mit dessen Einverständnis ab.
2. Der Verleiher verpflichtet sich, seinen Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewissenhaft nachzukommen.
3. Der Verleiher ist zur Wahrung seiner Arbeitgeberpflichten berechtigt innerhalb der Arbeitszeiten Zutritt zu den Arbeitsplätzen der LAN zu bekommen.
4. Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher nach den betrieblichen Möglichkeiten eine Ersatzkraft zu stellen, wenn die Leistungen des LANs nicht genügen oder dieser seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder fortsetzt.

II. Rechte und Pflichten des Entleihers
1. Der Entleiher verpflichtet sich
a) die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten.
b) den LAN nur innerhalb der gesetzlich zugelassenen Arbeitsgrenzen zu beschäftigen. Er hat insbesondere diehöchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden pro Arbeitstag sowie das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zu beachten.
c) den LAN organisatorisch in den Betrieb einzugliedern.
d) dass alle LAN die betrieblichen Einrichtungen in Anspruch nehmen können.
e) die LAN nicht in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, die eine medizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzen, es sei denn, dass dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und eine entsprechende Vorsorgeuntersuchung des LANs nachgewiesen ist.
f) den LAN vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, deren er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren, zu unterrichten. Der Entleiher hat den LAN zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder eine besondere ärztliche Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
g) die vom LAN vorgelegten Stundenabrechnungsscheine zu prüfen und freitags unterschrieben dem LAN auszuhändigen.
h) den Verleiher unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der LAN seine Arbeit nicht aufnimmt oder fortsetzt oder einen Arbeitsunfall erleidet.
i) der Entleiher ist berechtigt, dem LAN Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den Tätigkeitsbereich fallen, der im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgeführt ist.

III Abmeldung der eingesetzten LAN
1) Liegt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht unterschrieben vor, gilt eine Abmeldefrist von einer Woche zum Wochenende als vereinbart.
2) Abweichend von Absatz 1 kann der Entleiher die Abberufung eines LAN verlangen, wenn ein Anlaß vorliegt, der gemäß §1 KSchG zur ordentlichen Kündigung aus Gründen die in der Person oder des Verhaltens des LANs liegen oder gemäß §626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würden. Der Entleiher hat dies dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.
3) Treffen die Umstände des Absatzes 2 zu und ist es dem Verleiher nicht möglich eine Ersatzkraft zu stellen, sind Verleiher und Entleiher zur fristlosen Kündigung bzw. zur Stornierung des Auftrags berechtigt.
4) Verstößt der Entleiher gegen die Abmeldefrist gemäß § 4 des AÜ-Vertrages, ist der Entleiher zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

IV Haftung von Entleiher und Verleiher
1) Der Entleiher kann gegen den Verleiher keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verleiher die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verleiher beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verleihers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
2) Falls Dritte aufgrund organisatorischer Eingliederung des Mitarbeiters des Verleihers in den Betrieb des Entleihers Ansprüche gegen den Verleiher und dessen LAN erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und deren LAN davon freizustellen.
3) Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- einer fehlende oder fehlerhaften Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gem. § 6 f.) des Vertrages;
- eine Verletzung des § 6 g) des Vertrages;
- eine Verletzung der Drehtürklausel § 12 a.) des Vertrages;
- eine Verletzung des § 12 b.) des Vertrages.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Verjährung bezüglich der obigen Freistellungsansprüche des Verleihers gegenüber dem Entleiher in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen 6 Jahre beträgt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt, wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn der Fristen.
4) Der Entleiher ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, in welcher der Einsatz von LAN im Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Auf Verlangen des Verleihers ist der Entleiher zum Nachweis der Versicherung verpflichtet. Für den Fall des Verstosses gegen diese Verpflichtung, ist der Entleiher dem Verleiher zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
5) Liegen die Voraussetzungen des III. Absatz 3 vor und macht der Entleiher von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches jeglicher Art gegen den Verleiher ausgeschlossen.

V Rechnungsstellung
1) Die Rechnungsstellung erfolgt – soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht anders vereinbart – wöchentlich auf der Grundlage der vom Entleiher unterzeichneten Stundenabrechnungs-belege. Liegen die unterzeichnenden Stundenabrechnungsbelege nicht vor und werden die geleisteten Stunden auf Anfrage des Verleihers nicht binnen drei Tagen schriftlich durch den Entleiher bescheinigt, bestätigt oder unterzeichnet, erfolgt die Abrechnung gemäß der vereinbarten Arbeitszeit nach § 4 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Liegt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht unterschrieben vor, gelten 8 Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnung ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.

VI Sonstiges
1) Alle notwendigen Daten werden nach den Bestimmungen des Datenschutzes per EDV erfasst.
2) Außer den hiermit schriftlich festgelegten Vertragsbedingungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden.
3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben werden.
4) Ist eine Bestimmung des Vertrags unwirksam, berührt dies den übrigen Inhalt des Vertrags nicht. Als Gerichtsstand wird der Firmensitz des Verleihers vereinbart. LAN = Leiharbeitnehmer

 

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